Kleingartenverein Apfelstädt e.V.
Der Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde des Kreises Gotha e.V. hat zur Schaffung vergleichbarer Rechtsverhältnisse eine Rahmenkleingartenordnung erarbeitet und für alle im Kreisverband Gotha organisierten Kleingartenvereine mit Beschluss vom 11. April 2015 als verbindlich erklärt.
Der Kleingartenverein Apfelstädt e.V. übernimmt daraus die wesentlichen Bestandteile. Die komplette Rahmenkleingartenordnung des Kreisverbandes kann beim Vorstand oder hier online eingesehen werden.
Die Kleingartenordnung des KGV Apfelstädt e.V. kann hier herunterladen werden.
Der Kleingarten (KG) ist in gutem Kulturzuständen zu halten, ordnungsgemäß zu bewirtschaften und darf nicht unterverpachtet werden.
Die kleingärtnerische Nutzung umfasst:
- Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf des Kleingärtners
- Die Nutzung als Erholungsstätte
- Der Kleingärtner sollte die Gartenfläche nicht mit einseitigen Kulturen z.B. Rasen, Obstbäume, Ziersträucher etc. bepflanzen
Der sogenannten 1/3 Teilung:
- 1/3 für Obst und Gemüseanbau,
- 1/3 für Ziersträucher, Blumen, aber auch Feldfrüchte, wie z.B. Kartoffeln, Heil- und Gewürzpflanzen,
- 1/3 für Laube, Freisitz, Rasen- und Spielflächen
muss bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens Rechnung getragen werden.
Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen.
Die Anpflanzung von Wald- und Parkbäumen, ist nicht erlaubt.
Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanzen bzw. Zwischenwirte für Feuerbrand gelten, ist nicht gestattet (Anlage 02).
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende Pflanzabstände empfohlen (siehe Anlage 01), die Grenzabstände sind verbindlich.
Nichteinheimische, gebietsfremde und invasiver Arten entgegenzuwirken (Anlage 03).
Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen. Auf den Einsatz von Torf sollte verzichtet werden.
Krankes Obst, Gemüse oder sonstige belastete Gartenabfälle sollten auf dem Wertstoffhof entsorgt werden.
Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
- Förderung von Nützlingen, Vogeltränken (Vogel- und Nutzinsektenschutz durch das Aufstellen und Aufhängen von Nistkästen, Insektenhotels, Vogeltränken und Bruthilfen, Errichten von Totholzhaufen)
- Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten.
- Naturnahes Gärtnern (Mischkulturenanbau, Einsatz von widerstandsfähigem Saat- und Pflanzgut)
Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24qm Grundfläche und einer Höhe bis 3,10 m einschließlich überdachten Freisitzes zulässig.
Alle bis 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG - §20a Bestandsschutz.
Durch bauliche Veränderung (Eingriff in der Statik und die Erweiterung des Bauwerkes) erlischt unwiederkehrbar der Bestandsschutz mit der Maßgabe zum gesetzlichen Rückbau.
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach §3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Ein freistehendes Kleingewächshaus darf nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.
Das Gewächshaus darf eine maximale Fläche von 12 qm nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt.
Ein Grenzabstand von mind. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien der zuständigen Versorgungsunternehmen sowie dem BKleingG entsprechen.
Entstandene Verluste sind anteilig von den Pächtern zu tragen.
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 4qm Wasseroberfläche zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.
Sicherung und (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
Transportable Badebecken mit einem maximalen Durchmesser von 3.60 m und maximaler Höhe von 0,90 m können nach Antragsstellung vom Vorstand während der Gartensaison genehmigt werden.
Es sind keine chemischen Wasserzusätze zulässig.
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und ist somit verboten.
- Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in der Kleingartenanlage (KGA) ist nicht gestattet. Für Hunde ist außerhalb des Kleingartens Leinenzwang. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben.
Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt.
Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt. Kot muss vom Tierhalter bzw. demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt, entfernt werden.
- Bienen
Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Ausnahmen für die Bienenhaltung sind in Kleingärten nur mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
- Pflege der Wege
Jeder Pächter hat die an seinem Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen.
- Zwischenzäune
Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Die Zäune zwischen den einzelnen Parzellen sind entbehrlich. Die Zäune zwischen den einzelnen Parzellen sollten jedoch eine Höhe von 1,45 m nicht überschreiten.
- Hecken
Beim Heckenschnitt ist unbedingt entsprechend dem Thüringer Naturschutz-Gesetz zu beachten, dass im Zeitraum vom 1. März bis 30. September keine Gebüsche, Hecken o.ä. zu schneiden, roden oder zu zerstören sind.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen und unter Beachtung des Vogelschutzes.
Maximal erlaubte Heckenhöhen:
- Innerhalb der KGA: bis 1,20 m, Grenzabstand: 0,7 m
- An Außengrenzen der KGA: bis 2,00 m, Grenzabstand: 1,0 m
- Kompostierungen
Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 0,80 m zur Nachbargrenze zulässig.
- Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
Sickergruben sind verboten, Spül- und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschliche Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen.
Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten ist nicht gestattet (chemische Zusätze sind Sondermüll).
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.ä. Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG zu vergraben.
- Verbrennen
Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet.
Weiteres regelt die für die KGA zuständige Gemeinde durch Verordnung.
- Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönlichen Arbeitsleistung zu beteiligen.
- Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen und Kfz-Anhängern, Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlage ist nicht zulässig. Pflege und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.
- Vertragswidriges Verhalten
Kommt der Pächter den sich aus dieser Kleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Anordnung berechtigt, diese Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
Verstöße gegen die Kleingartenordnung des Kleingartenvereins Apfelstädt e.V. werden mit einer angemessenen Frist abgemahnt.
Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des §9(1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidrigen Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.
- Ruhezeiten
Ruhezeiten werden durch Gesetz bzw. Bestimmungen der jeweiligen Gemeinde geregelt.
Lärm ist im Sinne nachbarschaftlichen Zusammenlebens zu vermeiden. Die Nutzung von Geräten mit starker Geräuschbelastung ist an Werktagen in der Zeit von 13-15 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt.
Diese Kleingartenordnung des Kleingartenverein Apfelstädt e.V. wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. September 2017 mehrheitlich beschlossen. Sie tritt am 24. September 2017 in Kraft.
Pflanze/ Gehölz |
Reihenent- fernung m |
Abstand in der Reihe m |
Mindestentfernung von der Grenze m |
Apfel Einzelbaum Niederstamm bis 60 cm Viertelstamm bis 80 cm |
3,50 – 4,00 3,50 – 4,00 |
2,50 – 3,00 2,50 – 3,00 |
2,00 4,00 |
Birne Einzelbaum Niederstamm bis 60 cm Viertelstamm bis 80 cm |
3,50 – 4,00 3,50 – 4,00 |
2,50 – 3,00 2,50 – 3,00 |
2,00 4,00 |
Quitte |
3,00 – 4,00 |
2,50 – 3,00 |
2,00 |
Sauerkirsche Niederstamm bis 60 cm |
4,00 |
4,00 – 5,00 |
2,00 |
Pflaume |
3,50 – 4,00 |
3,50 – 4,00 |
3,00 |
Pfirsich / Aprikose Niederstamm bis 60 cm |
3,50 – 4,00 |
3,00 |
3,00 |
Süßkirsche Einzelbaum |
|
|
4,00 |
Obstgehölze in Heckenform, Schlanke Spindel und andere kleinkronige Baumformen |
Schwachwachsende Starkwachsende |
|
1,50 2,00 |
Schwarze Johannisbeere/ Jochelbeeren Büsche und Stämmchen |
2,50 |
1,50 – 2,00 |
1,25 |
Himbeeren in Spalierziehung |
1,50 |
0,40 – 0,50 |
0,75 |
Brombeeren in Spalierziehung rankend aufrechtstehend |
2,00 1,50 |
2,00 1,00 |
1,00 0,75 |
Ziergehölze Hecken |
|
|
2,50 1,50 |
Komposthaufen |
|
|
0,80 |
Grundsätzlich gilt, den Abstand etwas größer zu wählen, damit es später keinen Streit gibt!
Auswahl an Gehölzen, die nicht im Kleingarten angepflanzt werden dürfen, da sie verschiedenen Krankheitserregern und Schadinsekten die Überlebensmöglichkeit bieten.
Wald- und Parkbäume, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3,00 m überschreiten:
Laubbäume |
Nadelbäume |
Ahorn Birke Buche Eiche Esche Erle Eberesche Ginko Kastanie Pappel Weide Walnuss |
Eibe Tannen (aller Art) Douglasie Fichten (aller Arten) Kiefern (aller Arten) Zypressen (aller Arten) Lebensbaum (nur als Hecke) Mammutbaum Zedern (alle Arten) Wacholder (aller Arten) |
Deck- und Blütensträucher, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 2,50 m überschreiten:
Deck- und Blütensträucher |
Wuchshöhe (m) / Schaderreger |
Blut-Hasel (Corylus avellana) |
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Erbsenstrauch (Caragana aborescence) |
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Hartriegel (Cornus sanguinea) |
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Goldregen |
bis zu 7,00 m Wuchshöhe |
Essigbaum (Rhus typhina) und Wurzelausläufer |
bis zu 8,00 m Wuchshöhe |
Bocksdorn (Lycium barbarum) |
Scharka-Krankheit |
Haferschlehe (Prunus spinosa) |
Rost |
Berberitze – Sauerdorn (Berberis vulgaris) |
Feuerbrand |
Feuerdorn (Pyracantha coccinea) |
Feuerbrand |
Felsenbirne – Pralinenbaum (Amelanchier laevis) |
Feuerbrand |
Felsenmispel (Cotoneaster) |
Feuerbrand |
Scheinquitte (Chaenomelis japonica) |
Feuerbrand |
Rot- und Weißdorn (Crataegus laevigata / monogyna) |
Feuerbrand |
Zwergmispel (Cotoneaster horizontalis) |
Birnenbohrer |
Korkenzieher-Weide (Salix matsudana totuosa) |
Johannisbeeren-Säulen- und Blasenrost |
Weymuthskiefer 5-nadelig (Pinus strobus) |
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Wacholder, mittelhoch (Juniperus sabina / pfitzerina u.a.) |
Birnengitterrost |
Zuckerhutfichte (Piceaglauca „Cornica“) |
Rote Spinne |
Neophyten (griechisch: neos = neu; phyton = Pflanzen; eingedeutscht Neophyten) sind Pflanzen, die bewusst oder unbewusst, direkt oder indirekt vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkam. Damit gehören sie zu den sogenannten hemerochoren Pflanzen. Alle gebietsfremden Arten werden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einführung, als Neobiota bezeichnet.
Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größerer Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z.B. der Riesen-Bärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührungen zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten |
Heimatländer |
Riesenbärenklau/ Herkulesstaude (Heracieum mantegazzianum) |
Kaukasus |
Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica) |
China, Korea, Japan |
Sachalin – Staudenknöterich (Fallopia sachalinensis) |
Sachalin, Kurilen |
Drüsiges Springkraut (Impatiens glaudulifera) |
Himalaja |
Kanadische und Riesen-Goldrute (Solidago canadensis und Solidago gigantea) |
Nordamerika |
Tobinambur (Helianthus tuberosus) |
Nordamerika |
Beifußblättiges Traubenkraut (Ambrosia) (Ambrosia artemisifolia) |
Nordamerika |
Kartoffelrose (Rosa rugosa) |
Ostasien |
Franzosenkraut/ Kleinblütiges Knopfkraut (Galinsoga parviflora) |
Südamerika |
Hornfrüchtiger Sauerklee (Oxalis corniculata) |
Mittelmeerländer |
Essigbaum (Rhys typhiania) |
Nordamerika |
Der Anbau im Kleingarten wird nicht empfohlen!
Potentiell invasive Neophyten |
Heimatländer |
Gewöhnliche Mahonie (Mahonia aquifolium) |
Nordamerika/Kanada |
Ranunkel-Strauch (Kerria Japonica) |
Mittel- und Westchina |
China-Schilf (Miscanthus sinensis) |
Südostasien |
Bei diesen Arten sind die Gefahren für die einheimische Natur noch nicht hinreichend bekannt.
Dennoch sollte auf den Anbau im Kleingarten verzichtet werden.
Gesetze und Verordnungen des Freistaates Thüringen
1. Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz vom 15.06.1999
2. Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014
3. Vorläufige Zuständigkeitsverordnung zum Baugesetzbuch vom 25.03.1991
4. Thüringer Nachbarrechtsgesetz vom 01.01.1993
5. Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2006
6. Thüringer Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen vom 27.03.1993, geändert durch 1. AndVO v. 09.03.1999 (Pflanzenabfallverordnung)
7. Thüringer Sonderabfallverordnung vom 22.05.1999 (zum 31.10.2014 aktuellste verfügbare Fassung)
8. Thüringer Wassergesetz vom 01.04.2009
9. Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 29.06.2007
10. Thüringer Abwasserabgabegesetz vom 20.12.2007
11. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010
12. Kommunalordnung der jeweils zuständigen Kommune
13. Thüringer Feiertagsgesetz vom 21.12.1994